Heide Gerstenberger

Die subjektlose Gewalt

Zu Wesen und Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt

"Subjektlose Gewalt", welch irritierender Titel für einen Vortrag über Staat im Kapitalismus. Hat nicht George Bush den Golf-Krieg begonnen, Margaret Thatcher in Großbritannien die Deregulierung der Wirtschaft eingeleitet, und hat nicht Helmut Kohl maßgeblich die deutsche Einheit herbeigeführt? Waren und sind solche Regierungschefs nicht Subjekte der Staatsgewalt?

Lassen Sie mich damit beginnen, den Unterschied zwischen der personalen Herrschaft früherer Zeiten und der subjektlosen Gewalt in modernen Staaten anhand der Regierungen Ludwigs XIV. und Napoleons zu erläutern, die eine am Übergang vom 17. zum 18., die andere vom 18. zum 19. Jahrhundert. Für unseren Zusammenhang eignen sie sich besonders gut, weil der Unterschied keineswegs auf der Hand liegt.

Zumindest während einer gewissen Periode seiner Regierungszeit verfügte Ludwig XIV. vermutlich über mehr Macht als irgend ein anderer König in jener Epoche, die gemeinhin als Absolutismus bezeichnet wird. Ebenso wie seine Vorgänger seit dem 12. Jahrhundert hatte er die Königswürde geerbt. In der Krönungszeremonie war die Rechtmäßigkeit der Erbfolge öffentlich vorgeführt und mit dem Segen der Kirche besiegelt worden. Könige verkörperten die Herrschaft über das Königreich, und es war Ludwig XIV., der die Technik der Repräsentation, den Einsatz der Person des Königs und der sie umgebenden Pracht zum Zwecke der Herrschaftsstabilisierung immens verfeinerte und auf geradezu geniale Weise nutzte. Bereits unter seinem Vorgänger war die Macht rebellischer Adliger durch das Militär der Krone gebrochen und waren Privatkriege unter Adligen weitgehend unterbunden worden. Unter Ludwig XIV. wurde die Monopolisierung der legitimen Gewalt durch die Krone weitgehend abgeschlossen. Viele Historiker und Gesellschaftswissenschaftler, darunter etwa auch Norbert Elias, setzen den Prozeß der Zentralisierung von Gewaltmitteln, der sich im französischen Königreich besonders gut nachvollziehen läßt, mit der Herausbildung des modernen Staates gleich.

Unter Ludwig XIV. gelang nicht nur die Befriedung, sondern auch die Verhofung des hohen französischen Adels. Militärische Erfolge versetzten die Krone in die Lage, mit materiellen Begünstigungen und mit Pracht zu verlocken. Der Befehl, sich bei Hofe aufzuhalten, bekam den Charakter einer Gunst. Wie alle seine Vorgänger ließ sich der König von mächtigen Adligen beraten, anders als die meisten seiner Vorgänger konnte er sich über solchen Rat auch hinwegsetzen. In der Zeit Ludwigs XIV. beanspruchte die Krone das Recht, für das gesamte Land und für alle Bereiche des Lebens Gesetze zu erlassen. Im Prinzip war dieser Anspruch durchgesetzt.

Der äußere Anschein rückt die Regierung Napoleons in große Nähe. Zwar hatte er die Herrschaft nicht geerbt, sondern nach militärischen Erfolgen übertragen bekommen. Nachdem er sie sich aber angeeignet hatte, gerierte er sich wie ein König - bis zur Wiedereinführung des lever, der besonderen Gunst, dem Herrscher beim Aufstehen zusehen zu dürfen. Zwar war der Adel in der Revolution abgeschafft worden, aber Napoleon nobilitierte, schuf sich also einen neuen, den sogenannten imperialen Adel. Zumindest zeitweilig erlaubten militärische Erfolge die Integration der einflußreichen Kräfte in die napoleonische Herrschaft. Besonders auffällig an der Regierungszeit Napoleons sind die Systematisierung und die Effektivierung des Rechtssystems und der Verwaltung. Sehr häufig wird die Entwicklung des modernen Staates dargestellt als ein Prozeß der Modernisierung, anders gesagt, als eine Ausweitung der Funktionen und eine Verbesserung der Mittel zentralisierter Macht. Der revolutionäre Bruch zwischen personaler Herrschaft und subjektloser Gewalt findet in diesen Geschichten des Staates nicht statt.

Tatsächlich haben sowohl Napoleon als auch Ludwig XVIII., den die Alliierten als König von Frankreich einsetzten, nachdem sie Napoleon besiegt hatten, Errungenschaften der Revolution rückgängig gemacht. Trotz all ihrer Anleihen an die Symbole und Formen personaler Herrschaft haben sie diese aber nicht wieder restauriert. Mit der Revolution ist Staatsgewalt in Frankreich endgültig zur öffentlichen und insoweit subjektlosen Gewalt geworden. Individuen, die großen politischen Einfluß gewinnen oder denen es gar gelingt, die Anwendung öffentlicher Gewalt sehr weitgehend zu bestimmen, können seither mächtiger werden als es Ludwig XIV. oder irgend einem anderen König im Ancien Régime je möglich gewesen wäre. Jetzt nämlich steht die gesamte zentralisierte Gewalt für Regierungszwecke zur Verfügung. Diese grundlegende Veränderung fand überall statt, wo moderne Staatsgewalt in der Form des bürgerlichen Staates durchgesetzt wurde. In manchen Herrschaftsbereichen dauerte der Prozeß viele Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte und führte nie zu einem plötzlichen revolutionären Umbruch. In Frankreich erfolgte der Strukturwandel besonders plötzlich und besonders markant.

Personale Herrschaft, vereinfacht gesagt: individuelles Eigentum an Herrschaft, implizierte im europäischen Ancien Régime immer auch das Recht auf Aneignung. Trotz der allmählich durchgesetzten Praxis der unterschiedlichen Schatullen, die darauf abzielte, die Ausgaben für den Hof von den Ausgaben für das Land zu sondern, stand das Geld, das mittels Gesetz und Gewalt in der Form von Steuern abgepreßt wurde, für die Herrschaftsstrategien der Könige zur Verfügung. Entsprechendes galt für die Inhaber eines Amtes. Ein Amt war ein Herrschaftsbesitz, den man - zumindest in Frankreich - entweder erben, kaufen oder verliehen bekommen konnte. Ämter brachten Verdienst. Vielfach wurden dafür keine Leistungen erwartet. Der königliche Mundschenk etwa servierte nicht bei Tisch, profitierte aber in beträchtlichem Maße an den materiellen Resultaten der königlichen Herrschaft. War tatsächliche Leistung erforderlich, so wurde sie oft gering bezahlten Stellvertretern übertragen. Das minderte nicht das Recht, diejenigen, die z.B. auf Rechtsprechung angewiesen waren, für diese Leistung bezahlen zu lassen. So war es nicht nur üblich, sondern auch zulässig, diejenigen Fälle, die einen höheren Streitwert hatten und mithin höheren Verdienst erbrachten, vorzuziehen.

Selbstverständlich wurden zusätzliche Zahlungen erwartet. Doch tun sie hier wenig zur Sache. Am deutlichsten wird der Aneignungscharakter von Recht in all jenen Fällen, in denen Richter Partei waren. Wenn ein Grundherr Gerichtsbarkeit über seine Bauern besaß, so konnte er mittels Gerichtsgewalt deren ökonomische Abhängigkeit sanktionieren. Besonders notorisch geworden sind jene Fälle aus dem 18. Jahrhundert, in denen Friedensrichter in England, die in ihren Wohnstuben Gericht hielten, Bauern zu drakonischen Strafen verurteilten, weil sie im Wald des Richters einen Hasen geschossen hatten. Zusammengefaßt: Herrschaft war Ordnung und Aneignung, zumeist allerdings eher in umgekehrter Reihenfolge der Gewichtigkeit. Vom Aneignungsmechanismus königlicher Gewalt profitierten die Besitzer von Amtsgewalt und von Staatsanleihen, daneben aber auch die Steuerbegünstigten, die zentralisierte Repressionsgewalt kostenlos zur Verfügung gestellt bekamen, dazuhin, wenn auch in geringerem Maße, privilegierte Stadtbürger.

Ein Teil der Herrschaftsgewalt von Königen, also jener Herrschaft, die rückblickend oft fälschlich als "öffentlich" bezeichnet wird, befand sich im Besitz von Grundherren und von Amtsinhabern. Letztere konkurrierten um Einkünfte und deshalb um Zuständigkeiten. In einem aber waren sie sich einig: die Krone hatte kein Recht, ihnen ihr Privateigentum einschließlich der einmal errungenen Privilegien streitig zu machen. Zwei Jahrhunderte lang haben die Minister französischer Könige versucht, Ämter zurückzukaufen, haben sie Amtsinhabern angedroht, sie zu enteignen, wenn ihre Korruption überhand nahm. Nie hat ein französischer König gewagt, die gesamte Herrschaftsgewalt dadurch in seinen Besitz zu bringen, daß er die Amtsinhaber schlicht enteignete. Lange Zeit haben französische Könige regiert, ohne die Stände um ihre Zustimmung zu bitten, solange aber die Regimenter in ihren Armeen und die Posten der Richter in ihren Gerichtshöfen privates Eigentum waren, solange die Einziehung von Steuern an die Meistbietenden verpachtet wurde, blieb ihre Regierungsgewalt faktisch begrenzt.

Während der Revolution wurde privates Eigentum an zentralisierter Gewalt beseitigt. Abgeschafft wurde aber auch die indirekte Nutznießung an der zentralisierten Gewalt. Fortan sollten alle nach ihrem Vermögen und nicht etwa nach ihrem Stand zu Steuern herangezogen werden, sollten also auch sie gezwungen sein, sich an den Kosten der Staatstätigkeit mit zu beteiligen. Abgeschafft wurden ferner alle sonstigen Privilegien, die von der Krone verliehen oder bestätigt worden waren, die Privilegien von Zünften oder Handelsgesellschaften etwa, die besondere Chancen auf Verdienst zugesprochen bekommen hatten. Alle partiellen Herrschaften und Herrschaftsbeteiligungen, die im Laufe des Ancien Régime entweder bestätigt oder aber neu geschaffen worden waren, wurden aufgehoben. Staatsgewalt war jetzt öffentliche Gewalt. Über ihre Anwendung sollte in Zukunft die Gesellschaft entscheiden.

Für unseren Vergleich der Regierungen von Ludwig XIV. und Napoleon können wir die Betrachtung der revolutionären Veränderungen auf zwei Aspekte begrenzen. Zum einen war die Enteignung des privaten Herrschaftsbesitzes, war insbesondere die Enteignung aller Eigentümer von Amtsgewalt eine unerläßliche Voraussetzung für die Herausbildung einer modernen Verwaltung. Max Weber hat diesen Aspekt mit großem Nachdruck herausgearbeitet. Seiner Ansicht nach ist die materielle Abhängigkeit der Amtsinhaber von der Zufriedenheit ihrer vorgesetzten Dienststellen eine unerläßliche Voraussetzung für die Rationalisierung von Verwaltung, für die Durchsetzung von Anweisungshierarchien, von allgemeinen Verfahren und einer prinzipiell einheitlichen Praxis. Inzwischen wissen wir, daß Max Weber der Wirkung formaler Strukturen in der Administration zu große Bedeutung zumaß. Und wir wissen auch, daß die führenden Beamten der französischen Verwaltung in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts beileibe keine bloßen Befehlsempfänger waren. Nichtsdestotrotz, erst nach der Revolution hatten Regierungen in Frankreich einen wirklichen Herrschaftsapparat zur Verfügung. Nach wie vor war es möglich, einen Richter zu bestechen, aber die richterliche Gewalt war jetzt öffentliche Gewalt, und die Regimenter in den französischen Armeen standen zur Verfügung des Staates. Seit dieser Zeit ist die Lenkungsmöglichkeit von Regierungen ungleich größer. Individuen, denen es gelingt, die Öffentlichkeit und die repräsentativen Gremien entweder ganz auszuschalten oder auf den Status von Akklamationsorganen zu reduzieren, verfügen jetzt über eine weit effektivere Regierungsmaschine als irgend einer der Könige in der Zeit des sogenannten Absolutismus. Napoleon war der erste unter diesen Individuen, denen es für eine gewisse Zeit gelang, immense politische Macht auf sich zu vereinigen.

Für ihn gilt aber auch, was für alle späteren diktatorischen Regimes kennzeichnend bleiben sollte. Keines konnte darauf verzichten, seine Legitimation durch das Volk zu behaupten. Seit die Staatsgewalt zu einer öffentlichen wurde, liegt die Berechtigung für Regierung bei der Öffentlichkeit. Werden Wahlen abgeschafft, wird die Presse unterdrückt, werden Oppositionelle überwacht und verfolgt, so bleibt doch immer noch das Erfordernis dieser Legitimation. In aller Regel kommt es zu einer Berufung auf den eigentlichen Willen der Nation oder des Volkes. Der Diktator behauptet, ihn zu kennen. Deshalb muß er nicht abgefragt werden. Auch Napoleon hat nur ein einziges Mal ein förmliches Referendum durchführen lassen. Zusätzlich kommt es zur Vorführung der Einheit und der Pracht des Staates. Auch in dieser Hinsicht war Napoleon bereits stilbildend.

Nicht nur die Mittel der Staatsgewalt und die Basis der Legitimation von Regierungen, sondern auch das Ausmaß der Regulierungskompetenz unterscheiden bürgerliche Staatsgewalt von früheren Formen der Herrschaft. Auch in der Zeit des Ancien Régime waren Grenzen der Herrschaft nachdrücklich gefordert und teilweise auch durchgesetzt worden: die Anerkennung des Privateigentums sowie insgesamt die Bindung der Herrschaftspraxis an Gesetze, v.a. aber das Recht, den eigenen religiösen Glauben praktizieren zu dürfen, ohne mit Bestrafung rechnen zu müssen, wenn dieser nicht der im Herrschaftsbereich etablierten Konfession entsprach. Zur Grundlage bürgerlicher Staatsgewalt wurde eine weitere Begrenzung. Im Verlauf bürgerlicher Revolutionen wurde Herrschaft auf Politik begrenzt, anders gesagt: es wurde der Markt aus Herrschaft freigesetzt. Karl Polanyi hat diesen Vorgang als "the great transition" bezeichnet, als die welthistorisch erstmalige Herauslösung des Wirtschaftens aus den sonstigen sozialen Zusammenhängen.

Das ist ein weites Feld. Ich beschränke mich auf einige sehr simple Erläuterungen zum Übergang. Im Ancien Régime gab es Marktverhältnisse. Wie wir am Beispiel des Handels mit Amtsgewalt gesehen haben, reichte ihre Wirkung bis weit hinein in die Königsherrschaft. Dennoch blieb die Dynamik der Marktverhältnisse noch weitgehend herrschaftlich bestimmt. Bauern z.B. steigerten ihr Angebot v.a. dann, wenn sie höhere Steuern oder sonstige Abgaben entrichten mußten. Gewerbliche Produktion und Zwischenhandel setzt in aller Regel individuelle oder korporative Privilegierung voraus. Privilegien garantierten kein Einkommen, aber Chancen auf Einkommen, weil sie andere ausschlossen. Bürgerlicher Aufstieg richtete sich deshalb lange Zeit v.a. auf den Erwerb und die Verteidigung von Privilegien. Anders als vielfach behauptet, erfolgte solcher Aufstieg keineswegs in prinzipieller Opposition zu bestehenden Strukturen. Polanyi hebt weitere Regulierungen hervor. In England sollten das Verbot des Zwischenhandels mit Getreide und die Festsetzung des Preises für Brot das Überleben der armen Landbevölkerung auch in Zeiten der Knappheit sichern. Ähnliche Regulierungen gab es auch andernorts. E.P. Thompson hat sie zusammenfassend als "moralische Ökonomie" bezeichnet. Sie dienten der Versorgung und der Vermeidung von Aufständen. In England war das Recht der Krone zur Verleihung von Privilegien bereits im 17. Jahrhundert beschnitten worden, die "moralische Ökonomie" hielt sich noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. In Frankreich erfolgte die Freisetzung des Marktes im Zuge der Revolution.

Nie und nirgends bedeutete diese Freisetzung, daß Politik keinen Einfluß auf Wirtschaft gehabt hätte. Staatliche Politik definierte die Bedeutung der Staatsgrenzen in Bezug auf Waren, Kapital und Arbeitskräfte. Schon Adam Smith, einer der markantesten Gegner der "moralischen Ökonomie", legte dar, daß der Staat die Wirtschaft durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der militärischen Stärke und zur Bildung der Bevölkerung zu sichern habe. Politik setzte rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, untersagte gefahrvolle Produktion, organisierte Umverteilung. Dennoch wurde im Verlauf der Kämpfe gegen die Regulierungskompetenz vorbürgerlicher Herrscher ein Strukturelement durchgesetzt, das dauerhaft prägend geblieben ist: die Verfügung über privates Eigentum ist das Recht der Besitzer dieses Eigentums. Diesem Recht können Grenzen gesetzt werden, seine Aufhebung brächte die soziale Ordnung zu Fall.

In bürgerlichen Revolutionen ist nicht Kapitalismus durchgesetzt worden. Die frühere Gleichsetzung insbesondere der Französischen Revolution mit dem Beginn des Kapitalismus in Frankreich hat sich als unhaltbar erwiesen. Durchgesetzt wurden der staatliche Schutz jedweden Privateigentums und das Recht, über dieses Eigentum in den vom Staat gesetzten Grenzen frei zu verfügen. Jede und jeder haben seither das gleiche Recht, ihr Glück zu machen. Zuvor konnte von einem solchen Recht nicht die Rede sein. Staatlich sanktionierte ständische Schranken und staatlich sanktionierte Privilegien begrenzten Strategien des Aufstiegs für Familien und für Individuen. In der gesellschaftlichen Realität sind die Chancen freilich auch seither ungleich verteilt. Jetzt aber ist die Ungleichheit nicht mehr prinzipiell staatlich gesetzt. D.h. nicht mehr und nicht weniger, als daß die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz auf völlig legale Weise mit fundamentaler gesellschaftlicher Ungleichheit verbunden sein kann. In allen politischen Bewegungen, die sich gegen die Formen der Herrschaft des Ancien Régime richteten, war die Forderung nach Gleichheit präsent. Und auf die damaligen Begründungen, seien es nun diejenigen des Naturrechts oder schlicht des "Common Sense", der verbreiteten Auffassung von einer vernünftigen gesellschaftlichen und politischen Ordnung, haben sich seither überall in der Welt Menschen bezogen, die gegen bestehende Verhältnisse kämpften. Als jedoch durchgesetzt war, daß Regierung nicht mehr durch Erbfolge, göttliche Vorsehung und traditionelles Vorrecht, sondern nur noch durch einen Bezug auf Öffentlichkeit zu legitimieren war, bedeutete dies nicht, daß nun jeder und jede zu dieser Öffentlichkeit zugelassen wurde. Zwar gab es Sklaven in den französischen Kolonien und Frauen in den nordamerikanischen Staaten, die diese Schlußfolgerung für logisch zwingend erachteten. Sie wurden schnell eines Besseren belehrt. In den sich entwickelnden bürgerlichen Gesellschaften war der Zugang zur politischen Öffentlichkeit heftig umstritten. Überwiegend durchgesetzt hat sich eine Beschränkung. Bürger sollten sein: männlich, weiß und nicht ganz arm.

In den Gesellschaften, die entweder direkt oder indirekt aus bürgerlichen Revolutionen hervorgingen, ist die formale staatsbürgerliche Gleichheit inzwischen weitgehend erreicht. Lange Zeit und teilweise bis heute ist sowohl in politischen Überzeugungen als auch in theoretischen Konzeptionen die Annahme enthalten gewesen, daß diese Entwicklung als Begleiterscheinung zur Entwicklung des Kapitalismus zu verstehen sei. Kurz und etwas banalisiert gesagt: Kapitalismus funktioniere am besten in einer Gesellschaft, in der die Freiheit und die Gleichheit der Staatsbürger und der Staatsbürgerinnen voll ausgebildet sei. Daß die rechtliche Gleichstellung von Juden in Deutschland, von Katholiken in Großbritannien, von Indianern und Schwarzen in den USA und von Frauen in allen diesen Staaten nur mühsam durchgesetzt werden konnte, gilt nicht als Einwand. Langfristig, so wird behauptet, habe sich in diesen Kämpfen eben der günstigste Strukturzusammenhang, derjenige zwischen Kaptalismus und Demokratie, entfaltet. (Auch bei Leo Kofler läßt sich übrigens nachlesen: "Der kapitalistischen Gesellschaft entspricht nach der politischen Seite hin die Demokratie." (1948/1979, S. 213))

Dieser Auffassung entsprach die zeitweilig v.a. unter Marxisten verbreitete Praxis, alle Staaten in kapitalistisch produzierenden Gesellschaften als "bürgerliche Staaten" zu bezeichnen, eine Terminologie, die implizierte, daß sich die allgemeinen Trends der Entwicklung von Staatsgewalt in den zuerst kapitalisierten Gesellschaften im Laufe der Zeit auch in allen anderen kapitalistischen Gesellschaften durchsetzen werden. Derartige Erwartungen waren aber nicht auf diejenigen beschränkt, die sich kritisch mit bestehenden Verhältnissen auseinandersetzen, sie findet sich ganz ebenso in den Ratschlägen und Erwartungen von Experten und Politikern, die davon ausgingen, die Beseitigung von Einparteienherrschaft sowie Planwirtschaft und die Einführung von Parlamentarismus werde in den zuvor realsozialistischen Ländern ganz von selbst dazu führen, daß sich Kapitalismus und Staatsgewalt in einer Weise entwickelten, wie sie uns aus den westlichen Industrieländern geläufig ist. Inzwischen ist offensichtlich geworden, daß derartige Erwartungen unzutreffend waren.

Und von einigen der afrikanischen Staaten, die aus dem Kampf um nationale Souveränität hervorgingen, wird heute gesagt, die Staatsgewalt, so sie denn je wirklich konstituiert worden sei, befinde sich heute in Auflösung. In der äußeren Hülle der nationalen Souveränität ist innen nur Leere, genauer gesagt, Bürgerkrieg oder Fraktionenstreit, der die Form von Stammeskonflikten angenommen hat. Von einem Staatsapparat, der zur Durchsetzung von Gesetzen oder auch nur zur Organisation von Katastrophenhilfe in der Lage wäre, kann in einigen Ländern ebenso wenig die Rede sein wie von der Monopolisierung legitimer Gewalt oder gar von einer staatlichen Regulierung der Bedingungen des Wirtschaftens. Im Pentagon ist für derartige Gebilde inzwischen der Terminus "fail-states" gebräuchlich. Die ökonomischen und die politischen Ursachen dieser Entwicklung sind hier nicht zu diskutieren. Ebenso wie der Hinweis auf Transformationsprozesse in den vordem realsozialistischen Ländern Osteuropas und Asiens soll ihre Erwähnung hier nur dazu dienen, das Argument zu erläutern, daß von bürgerlicher Staatsgewalt sinnvollerweise nur für jene Staaten in kapitalistisch produzierenden Gesellschaften die Rede sein kann, deren Entwicklung durch die europäischen Formen des Ancien Régime provoziert wurde. Seither sind die Grundelemente der zunächst in Europa und den USA konstituierten subjektlosen Staatsgewalt weltweit verbreitet worden. Zwar handelt es sich nicht um einen Prozeß der Universalisierung des ursprünglichen europäischen Strukturmodells, wie er für die Form des souveränen Nationalstaats zu konstatieren ist, aber auch das Strukturmodell der subjektlosen Gewalt inklusive der Trennung von Staat und Gesellschaft ist inzwischen in alle Kontinente dieser Welt exportiert worden.

Die Einpassung dieses importierten Strukturmodells in völlig unterschiedliche kulturelle Zusammenhänge ist eine Herausforderung für die Staatstheorie. Hat sie doch deutlich gemacht, daß eine allgemeine Theorie des Staates in kapitalistischen Gesellschaften nur auf einer so hohen Ebene der Abstraktion formuliert werden kann, daß sie für die Erklärung von historisch konkreten Prozessen weitgehend bedeutungslos bleiben muß. Historisch widerlegt ist aber auch die Annahme, die Nachbildung von Verfassungsstrukturen, von Gesetzen, von Verwaltungsstrukturen und von Funktionen des Staates summiere sich auf zu einem gleichartigen Charakter von Staatsgewalt. Allmählich setzt sich die Einsicht durch, die bspw. Reinhard Bendix schon früh und mit Nachdruck vertreten hat, daß nämlich die voraufgehende historische Entwicklung nicht nur Vorgeschichte, sondern dauerhaftes Strukturelement einer politisch-gesellschaftlichen Entwicklung ist. Während aber 1964 die von Bendix vertretene radikale Version der These von der Sonderentwicklung jedes einzelnen Staates und der Unzulässigkeit von Verallgemeinerungen noch Sinn machte, sehen wir heutzutage doch, daß bei aller Differenzierung der Entwicklung subjektloser Staatsgewalt in Großbritannien, Schweden oder auch Deutschland markante Übereinstimmungen hervortreten, sobald wir sie mit Entwicklungen von Staatsgewalt in kapitalistisch produzierenden Gesellschaften Asiens, Südamerikas und Afrikas vergleichen. Aus dem Stand der kapitalistischen und industriellen Entwicklung sind diese Differenzen keineswegs zureichend zu erklären. Ich schlage deshalb vor, innerhalb der Gesamtheit der Staaten in kapitalistischen Gesellschaften, die dem Strukturmodell der subjektlosen Gewalt folgen, von "bürgerlichen Staaten" als von einem gesonderten Strukturtypus zu reden. Weitere Strukturtypen wären zu diskutieren.

Bürgerliche Staatsgewalt ist aus Gesellschaften hervorgegangen, die ich unter dem Terminus "Ancien Régime" zusammenfasse. So unterschiedlich sich die Auseinandersetzungen um die Formen der Herrschaft in dieser historischen Epoche und damit die bürgerliche Staatsgewalt in den einzelnen Staaten auch entwickelten, im Vergleich mit den Prozessen, in deren Verlauf entpersonalisierte Staatsgewalt in anderen Gesellschaften durchgesetzt wurde, werden einige spezifische Strukturelemente deutlich. Diese wurden - obzwar mit markanten Variationen - auch in den europäischen Siedlungskolonien etabliert. Solche Übertragung war aber nur möglich, weil die Siedler nicht nur Geschirr und Samen, sondern auch Wertvorstellungen und Verhaltensnormen mit sich führten.

Denn die Konstitution bürgerlicher Staatsgewalt erschöpft sich nicht in der Durchsetzung bestimmter formaler Strukturmomente. Es handelt sich auch um den Prozeß einer kulturellen Formierung. Hinzuweisen ist auf die zumindest teilweise Säkularisierung der politischen Ordnung, die sich in Europa aus der Konkurrenz zwischen den zunächst gleichermaßen universale Herrschaft beanspruchenden Päpsten und Kaisern entwickelte. Diese partielle Säkularisierung ermöglichte, daß die Beurteilung der Organisation von Herrschaft früh unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit möglich wurde. Max Weber hat darin die Ursprünge des Prozesses der Rationalisierung gesehen, den er als besonderes Merkmal der europäischen Geschichte herausgearbeitet hat. Konkurrenz herrschte aber nicht nur zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt, sondern auch innerhalb der weltlichen Herrschaft. Solche Konkurrenz gab es auch in anderen Gebieten der Erde, unter den spezifischen Bedingungen der europäischen Herrschaftspraxis erwuchsen daraus jedoch zwei Strukturelemente der Gesellschaften des Ancien Régime: zum einen die zeitweise Stillstellung von Konflikten durch rechtliche Regelungen, ein Verfahren, das sich im gesamten Herrschaftsbereich und auch für die Auseinandersetzungen zwischen Grundherren und Bauern einbürgerte, zum zweiten die besondere Form der europäischen Stadt. Daß Städte Rechtspersönlichkeiten werden konnten, ihre Repräsentanten damit nach außen für eine Allgemeinheit standen, hat die Konzeption vom Status eines Stadtbürgers selbst noch dort geprägt, wo kaum Privilegien errungen werden konnten. Die privilegierten Stadtbürger des Ancien Régime waren nicht Vorkämpfer einer ganz anderen Ordnung, aber innerhalb der bestehenden erstritten sie sich einen Status, der die Vorherrschaft des Adels aushöhlte.

Die hauptsächlichste Form der Konkurrenz um Herrschaft und damit um das Ausmaß von Aneignungsgewalt blieb lange Zeit der Krieg. In Europa provozierte die bewaffnete Konkurrenz um Herrschaft einen technischen Fortschritt im Kriegsgewerbe, der zur Verteuerung führte. Das begünstigte diejenigen, die sich Steuerhoheit angeeignet hatten, förderte also einen Prozeß, der die Zentralisierung von Gewalt auf Dauer stellte. Gleichzeitig förderte dieser Prozeß die Bedeutung des Geldes für Herrschaft und damit deren Versachlichung. Im Ämterkauf, dem Erwerb von Herrschaftsanteilen, ist dies besonders deutlich.

Nach den langen und vielerorts blutigen Auseinandersetzungen um die Reformation erhielt die Aufforderung, Frieden zu stiften, die auch vordem frommer Wunsch gewesen war, neues Gewicht. Im Konzept der Souveränität ist diese Veränderung theoretisch eingefangen. Es markiert die Herausbildung von Territorialstaaten. Und gleichzeitig die zunehmende Integration der Gesellschaften durch die Praxis zentralisierter Gewalt. Nicht alle Gesetze von Königen betrafen gleichermaßen alle seine Untertanen, aber alle Untertanen standen unter den Gesetzen der Krone. In dieser Integration der Gesellschaft durch Gesetz liegt die historische Voraussetzung für die Herausbildung einer nationalen Öffentlichkeit.

Die erste wirklich landesweite öffentliche Debatte entwickelte sich in England bereits im Verlauf des 16. Jahrhunderts. Denn der Abfall von Rom war zwar vom König beschlossen worden, aber damit war über die konkrete Ausprägung des Protestantismus noch nicht entschieden. An der Auseinandersetzung um das Recht der Laien, die Bibel zu lesen, beteiligten sich adlige Frauen, Schäfer, Schuster und Prediger, Frauen und Männer aus allen Ständen und in allen Ecken des Königreichs. Flugschriften trugen zur Verbreitung der Ansichten bei. Aus meiner Sicht war die damit begründete Tradition von landesweiten öffentlichen Debatten eine der Voraussetzungen dafür, daß sich der Übergang von der personalen Herrschaft zur bürgerlichen Staatsgewalt in England in einer Reihe radikaler Reformen vollziehen konnte.

Als es in Frankreich zu einer landesweiten öffentlichen Debatte kam, ging es nicht um den rechten Glauben, sondern bereits um Interessen. Es ist das Konzept des Interesses, und es ist die lange Tradition der Konstituierung von Interessen, welche die Besonderheit der bürgerlichen Revolutionen und damit auch das besondere Charakteristikum bürgerlicher Staatsgewalt ausmachen. Im Ancien Régime spielte der Markt bereits eine erhebliche Rolle. Weil der Markt aber herrschaftlich reguliert war, mußten sich nicht nur Strategien des sozialen Aufstiegs in der ständischen Hierarchie, sondern auch Strategien der Aneignung, die über den Markt vermittelt waren, an Herrschaft richten. Wer Rang, Namen und Einfluß hatte, nutzte seine Beziehungen, um Privilegien zu sichern oder zu erweitern. Diese Strategien werden heute als Klientelismus zusammengefaßt, modern gesprochen handelte es sich um persönliche Netzwerke der gegenseitigen Unterstützung bei Strategien des Aufstiegs und bei der Erschließung zusätzlicher Quellen des Einkommens. Solche Strategien waren gängig und galten als berechtigt. Neben diesen Formen des Klientelismus gab es aber in allen Gesellschaften vom Typus "Ancien Régime" auch Formen institutionalisierter Interessenvertretung. Sie reichen von den Ständeversammlungen über die Vertretung einer Stadtbürgerschaft nach außen bis hin zu den Treffen von Zunftmitgliedern oder von Angehörigen einer Kaufmannsgilde. Selbst Bettlerkorporationen gab es in einigen Städten, und ganz ebenso wie die Mitglieder anderer Korporationen wählten die Bettler dann einen Repräsentanten ihrer Interessen. Hierauf nun kommt es mir v.a. an: In den Strukturen des Ancien Régime gab es mannigfache Öffentlichkeiten, in denen Regeln beschlossen wurden, die nach innen gelten sollten, daneben wurde über Forderungen debattiert, die im Namen der gesamten Korporation nach außen vertreten werden sollten. Als sich im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts in Europa das moderne Konzept des Interesses durchsetzte, da hatten Grafen, Zimmerleute, Universitätsprofessoren und Kaufleute längst gelernt, Interessen zu konstituieren.

Uns ist diese Praxis heute so selbstverständlich, daß wir Interessen gelegentlich für eine natürliche Eigenschaft von Menschen handeln, und auch in wissenschaftlichen Arbeiten werden Interessen immer wieder einmal eingeführt, als handle es sich um natürliche Reflexe von Menschen auf ihre materiellen Lebensbedingungen. Tatsächlich handelt es sich bei der Konstitution von Interessen aber um eine Funktionsweise bürgerlicher Gesellschaften. Albert O. Hirschmann hat seiner Darstellung der Geistesgeschichte des Konzeptes den Untertitel gegeben: Die Begründung des Kapitalismus vor seinem Sieg. Das ließe sich ergänzen: Die Herausbildung von Interessen ist eine der historischen Voraussetzungen für die bürgerlicher Form von Staatsgewalt im Kapitalismus.

Interessen basieren auf Bedürfnissen, die aus den äußeren Bedingungen des Lebens erwachsen. Es sind Motivationen des Handelns, die entweder darauf abzielen, die äußeren Bedingungen des Lebens zu verbessern oder aber sie gegen drohende Veränderungen zu verteidigen. Es handelt sich also nicht um plötzlich auftretende Bedürfnisse, nicht um Launen oder Augenblicks-einfälle. Interessen sind das Produkt einer Bewertung der eigenen Lebensumstände. Sie sind deshalb zumindest für eine gewisse Zeit auf Dauer gestellt. Das Ziel der Durchsetzung verlangt Verallgemeinerung. Nur so kann die Mitwirkung anderer beim Verfolg der eigenen Interessen erlangt werden. In Schiffergesellschaften, Kaufmannsgilden, in Städteversammlungen und Ratsversammlungen und vermutlich sogar in den Bettlerkorporationen wurden aus vielen ganz speziellen Bedürfnissen Interessen, die nach außen vertreten werden konnten. Und bei derartigen öffentlichen Prozessen besteht immer die Möglichkeit, daß sich die Beteiligten ihrer Interessen erst selbst bewußt werden, daß aus dem kollektiven Prozeß der Bewertung von Lebensbedingungen Forderungen hervorgehen, die einzelne zuvor gar nicht für möglich erachtet hatten.

In Gesellschaften des Ancien Régime spielten Verpflichtungen gegenüber der Familie, dem weiteren Verwandtenkreis und den Bekannten eine immense Rolle, aber in den vielen partiellen Öffentlichkeiten wurden doch spezielle Bereiche des Lebens gesondert diskutiert, konnten Forderungen aufgestellt werden, die sich weniger an den Verpflichtungen gegenüber den Verwandten als an Lebensumständen orientierten, die man mit anderen teilte. Derartige Prozesse waren nur in Gesellschaften möglich, in denen soziale Beziehungen außerhalb von Verwandtschaftsverhältnissen nicht nur ein faktisches Gewicht erhalten hatten, sondern in denen der Bezug auf diese Verhältnisse auch nicht mehr als die Verletzung von Sitte und Anstand, den Pflichten eines Sohnes oder Neffen angesehen wurde. Desgleichen handelte es sich um Gesellschaften, in denen die Formen der Herrschaft eingebettet, aber doch in bestimmter Weise gesondert organisiert waren.

Im "Ancien Régime" richteten sich Strategien zur Durchsetzung von Interessen an Obrigkeiten. Im Prozeß der bürgerlichen Revolutionen änderte sich gewissermaßen der Adressat. Denn als die Legitimation von Herrschaft bestritten wurde, die ererbt worden war, da mußte sich Herrschaft gegenüber der Allgemeinheit legitimieren. Das Organ der Allgemeinheit ist zunächst einmal die Öffentlichkeit.

In der Öffentlichkeit werden Wertmaßstäbe kritisiert und verteidigt, damit auch Interessen legitimiert oder kritisiert. Außer in sehr kurzen Momenten einer revolutionären Bewegung, während weniger Stunden oder Tage, war Öffentlichkeit in der Realität noch nie ein herrschaftsfreier Raum. Materielle Ressourcen erlauben Einfluß auf die Auswahl der Themen und damit die Interessen, die öffentlich verhandelt werden. Jede kritische Analyse heutiger politischer Strukturen in vordem bürgerlichen Gesellschaften hebt zurecht hervor, daß auch in parlamentarischen Systemen die Herausbildung von Politik mindestens ebensosehr von oben nach unten wie von unten nach oben geschieht, der Verfolg eigener Interessen sich deshalb nicht selten darauf reduziert, bei Wahlen einer bestimmten Partei den Vorzug zu geben. Im Vergleich werden dennoch Differenzen deutlich. Wenn in einer Bevölkerung Prozesse der autonomen Interessenkonstitution und kritische öffentliche Debatten über viele Jahrzehnte kriminalisiert waren, weil die Partei über ihre wahren Interessen beschloß, so sind mit dem Wegfall der Einheitspartei die bisherigen Praktiken des Alltagslebens nicht bereits aufgehoben. War die Ausnutzung persönlicher Beziehungen die im Alltagleben lange Zeit dominante Strategie zur Verbesserung von Lebensumständen, so besteht in nunmehr formal parlamentarischen Systemen zumindest eine starke Tendenz zum Klientelismus, zur Ausnutzung alter und zur Herstellung neuer Netzwerke gegenseitiger persönlicher Verpflichtungen. In aller Regel ist die Effektivität von Klientelbeziehungen am größten, wenn sie nicht-öffentlich werden.

Einige afrikanische Kollegen haben neuerdings vorgeschlagen, sich von der westlichen Volksdemokratie als Ideal zu verabschieden und für afrikanische Staaten eine Form der Demokratie zu entwickeln, die auf einer Föderation von Stämmen basiert. Ich gebe zu, mir erscheint das Demokratisierungspotential eines derartigen Strukturmodells begrenzt. Das Konzept einer allgemeinen Öffentlichkeit, die als Adressat für Interessen und als Korrektiv für die Praxis von Staatsgewalt fungiert, erscheint mir nach wie vor als die einzig bisher entwickelte soziale Form, die Strategien der Emanzipation und der Humanisierung begünstigt. Das mag eine eurozentrische Analyse sein, politisch ist sie weniger arrogant, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Denn eine derart verstandene politische Öffentlichkeit war auch in den Staaten, die im Verlauf bürgerlicher Revolutionen konstituiert wurden, nie volle Realität, sondern immer ein Konzept auf Hoffnung. Daß dieses Konzept Wirklichkeit werden könne, unterliegt jeder Strategie der radikalen politischen Kritik. Angesichts der heutigen Konzentration wirtschaftlicher Macht auf dem Markt der Medien muß es zu solcher Hofffnung noch eine Portion verrückten Übermutes hinzutreten. Er wäre sehr gefragt. Denn während im 19. Jahrhundert durch öffentliche Debatten und soziale Kämpfe allmählich eine Ausweitung der Regulierungskompetenz des Staates gegenüber dem Markt durchgesetzt wurde - das Resultat dieser Entwicklung fassen wir gemeinhin als "Sozialstaat" zusammen - erfolgt derzeit eine Kolonisierung des Staates durch den Markt. Wird diese Entwicklung hingenommen, weil sich die Öffentlichkeit mit der Behauptung abspeisen läßt, gute Politik bestehe heute darin, eine möglichst reibungslose Anpassung an die Globalisierungsprozesse der Wirtschaft zu fördern, so wird der Souverän abgesetzt. Die subjektlose Gewalt ist dann nicht mehr im Besitz der Allgemeinheit, sondern in den Klauen von Mechanismen, die kaum zur Verantwortung gezogen werden können.

Vortrag/ rote ruhr-uni 1997