Ingo Elbe
Warenform und Rechtsform
Mit der Veröffentlichung
dieses klassischen Werks setzt der Freiburger Ça Ira-Verlag seine
Bemühungen fort, zentrale Texte eines kritischen Marxismus wieder zugänglich
zu machen.
Mit Paschukanis wird hier ein Vertreter der frühen sowjetischen Rechtstheorie
gewürdigt, dessen Ansatz bis in die späten 1960er Jahre hinein
als einzigartig gelten darf.
In seinem zuerst 1924 veröffentlichten Werk beansprucht Paschukanis,
den paradigmatischen Bruch des Marxschen praktisch-kritischen Materialismus
mit ‚bürgerlich’-fetischistischen Deutungsmustern auf rechtstheoretischem
Gebiet herauszuarbeiten. Analog zur Differenz zwischen politischer Ökonomie
und Kritik derselben lässt sich demnach zeigen, dass Marx, im Gegensatz
zur Rechts- bzw. politischen Philosophie, die Phänomene Recht und Staat
selbst zum Gegenstand einer ‚kritisch-genetischen’ Wissenschaft macht, sie
als gesellschaftliche Verhältnisse unter bestimmten Bedingungen dechiffriert,
statt sie zu enthistorisieren: Geht es jenem um die Klärung der Frage,
„kraft welcher Ursachen sich der Mensch als zoologisches Individuum in ein
juristisches Subjekt verwandelt“, so geht diese „vom Rechtsverkehr als von
einer fertigen, von vornherein gegebenen Form aus.“(89). Im ahistorischen
kategorialen Rahmen der bürgerlichen Ansätze kann sich Rechtskritik
zudem nur als Konfrontation positiven Rechts mit dem Rechtsbegriff vollziehen.
Der Rechtsbegriff selbst ist dort kein Objekt der Rechtskritik.
Rechts- und politische Philosophie sind also, Paschukanis zufolge, als
Theorien sozialer Verhältnisse in bestimmten Formen dem historischen
Materialismus als Theorie dieser Formen als (historisch-spezifischer) Formen
selbst radikal entgegengesetzt.
Der Untertitel von Paschukanis’ Werk ist dabei bewusst an den des ‚Kapitals’
angelehnt. Kritik bedeutet für ihn Dechiffrierung und Kontextualisierung
der rechtlichen Form, die juristischen „Kategorien analysierend, ihre wirkliche
Bedeutung dartun, d.h. [...], die historische Bedingtheit der Rechtsform
aufdecken.“(37). Paschukanis will sich aber nicht mit der Dechiffrierung des
Rechts als historisch-spezifischer Vergesellschaftungsweise zufrieden geben.
Wie Marx intendiert er zugleich die Beantwortung der Frage, wie diese Form
ihre Verkennung als Form, ihre Deutung als allgemein-menschlich und natürlich,
selbst spontan hervorbringt.
Doch auch das, sich z.B. gegen die neukantianische Transzendentalisierung
des Rechtsbegriffs wendende, traditionsmarxistisch-rechtssoziologische Paradigma
verfällt Paschukanis’ Kritik. So wendet er explizit gegen dessen Rechtsdefinition
ein, diese „deck[e] zwar den in den juristischen Formen beschlossenen Klasseninhalt
auf, erklär[e] [...] aber nicht, warum dieser Inhalt eine solche Form
annimmt.“(59). Im bisherigen marxistischen Rechtsdenken bleibt also „die
rechtliche Regelung selbst [...] als Norm unanalysiert."(26).
Aber nicht nur ‚methodisch’, auch inhaltlich knüpft Paschukanis an
die Kritik der politischen Ökonomie an. Er versteht seine Darlegungen
als Rekonstruktion der Marxschen Thesen über den Zusammenhang von Warenform
und Rechtsform (vgl. S. 10).
Ausgangspunkt seiner Bestimmung des Rechtsbegriffes ist weder, wie z.B.
bei Kelsen, der „Begriff der Norm als äußeren autoritativen Gebots“
(72) noch, wie bei Stutschka, der Begriff des gesellschaftlichen Verhältnisses
überhaupt (vgl. S. 58). Auch die isolierte Charakterisierung als Willensverhältnis
reicht ihm zur Erfassung des Rechts nicht aus (vgl. S. 57). Erst unter historisch-spezifischen
Vergesellschaftungsbedingungen der Arbeit nehmen gesellschaftliche Verhältnisse
rechtlichen Charakter an, so Paschukanis (vgl. S. 53). Die Willensverhältnisse
der Akteure erhalten eine juristische Form nur unter der Bedingung des Austauschs
von Waren. So wird z.B. nicht das Verhältnis zwischen Sklavenhalter
und Sklave, sondern erst das zwischen Kapitalist und doppelt freiem Lohnarbeiter
in der rechtlichen Form des Vertrags geregelt (vgl. S. 88).
Der gesellschaftliche Zusammenhang stellt sich unter privat-arbeitsteiligen
Produktionsverhältnissen zugleich im Wert (der ‚Werteigenschaft’ der
Produkte) und im Recht (der ‚Subjekteigenschaft’ der Individuen dar); der
‚ungeheuren Warensammlung’, als welche der Reichtum im Kapitalismus erscheint,
entspricht eine „unendliche Kette von Rechtsverhältnissen“ (60). Dieses
Prinzip der Rechtssubjektivität, der freien, gleichen und zurechnungsfähigen
Persönlichkeit (vgl. S. 11f.), ist kein bloßes ideologisches Betrugsmanöver
der Bourgeoisie, als welches es bei Lenin meist erscheint, sondern reales
Prinzip der Verrechtlichung menschlicher Beziehungen in der auf universalisiertem
Warentausch beruhenden kapitalistischen Produktionsweise (vgl. S. 12). Tatsächlich
stellen sich deren ökonomische Verhältnisse unter dem Aspekt der
Übereinstimmung der Willen, der wechselseitigen Anerkennung als Freie
und Gleiche, die nötig ist, um ihre Produkte als Waren auszutauschen
(und nicht etwa als Güter bloß gewaltsam anzueignen),
als Rechtsverhältnisse dar (vgl. S. 132). Wie in solchen Ware-Geld-Beziehungen
faktisch vom Gebrauchswert der Waren abstrahiert wird, tritt in ihnen an
die Stelle des konkreten Individuums mit seinen mannigfaltigen Eigenschaften
die „Abstraktion des Menschen überhaupt“ (91), das Rechtssubjekt als
„Wertform des Menschen“ (Joachim Bruhn).
Das Recht nimmt auf dieser Grundlage seine spezifische abstrakt-allgemeine
Form der universellen Anwendbarkeit und Geltung ohne Ansehen der (konkreten)
Person an (vgl. S. 100). In der zivilrechtlich fundierten Rechtsauffassung
Paschukanis’ fallen damit die Form Recht und die bürgerliche Rechtsform
zusammen: Nur der Kapitalismus bringt „die am höchsten entwickelte,
allseitigste und vollendetste rechtliche Vermittlung“(16) hervor. Nur „unentwickelte
und rudimentäre Formen“ (ebd.) derselben sind in vorkapitalistischen
Produktionsweisen zu finden. Im Feudalismus beispielsweise „wird jedes Recht
nur als Zubehör eines gegebenen konkreten Subjekts oder einer begrenzten
Gruppe von Subjekten gedacht.“ (98). Es existiert kein Recht im ‚ausgebildeten’
Sinne, sondern nur ein ‚Vorrecht’, ein Privileg, das Mitgliedern einer Gruppe
gegenüber denen anderer Gruppen zuteil wird.
Das Rechtsverhältnis bringt nun aber, wie das Tauschverhältnis,
zugleich seine eigene Verkennung hervor. Die Notwendigkeit, mit der der Mensch
im Kapitalismus zum Rechtssubjekt wird, kann der bereits im Warenfetischismus
befangenen Vorstellung nur als Naturnotwendigkeit erscheinen (vgl. S. 41).
„Von diesem Standpunkte aus ist es dem Menschen als beseeltem und mit einem
vernünftigen Willen ausgestatteten Wesen eigen, Rechtssubjekt zu sein.“
(95). Das gesellschaftliche Phänomen der „Herrschaftssphäre, die
die Form des subjektiven Rechts angenommen hat“ (96), also Privatautonomie,
exklusive Verfügung über Gegenstände als Eigentum und Gleichheit
der Akteure, erscheint als Eigenschaft der Individuen als (‚zoologischer’)
Individuen, wie der Wert als Sacheigenschaft der Waren erscheint, womit der
„Warenfetischismus [...] durch den Rechtsfetischismus ergänzt“ (60)
wird.
Von dieser fehlenden Reflexion auf die (historische Spezifität) warengesellschaftlicher
Fundiertheit des Menschen als Verträge schließendes, privatautonomes
Willenssubjekt, schließt Paschukanis auf eine „allen bürgerlichen
Rechtstheorien bewusst oder unbewusst [...] [zugrundeliegende] naturrechtliche
Doktrin.“ (42).
Er intendiert dagegen eine Ideologiekritik der Rechtsvorstellungen durch
Vermittlung der klassischen Rechtskategorien mit der Totalität warenförmiger
Vergesellschaftung. Diese Kritik impliziert nicht nur den Versuch einer Historisierung
der Rechtsform, sondern auch eine Reflexion auf den Zusammenhang derselben
mit gesellschaftlicher Unfreiheit: Bereits auf der begrifflichen Ebene der
einfachen Zirkulation ist die Konstituierung des Individuums zum Rechtssubjekt
durch die eigentümliche Dialektik privatautonomer Freiheit gekennzeichnet:
Der Herrschaft des Menschen über die Sache, dem privatautonomen Eigentumsverhältnis,
liegt die Herrschaft der Ware über den Menschen zugrunde: „Nachdem
er in eine sklavische Abhängigkeit von den hinter seinem Rücken
in der Gestalt des Wertgesetzes entstehenden ökonomischen Verhältnissen
geraten ist, erhält das wirtschaftende Subjekt, sozusagen als Entschädigung,
nunmehr als juristisches Subjekt eine seltene Gabe: den juristisch unterstellten
Willen, der ihn unter den anderen Warenbesitzern [...] frei und gleich macht.“
(92)
Dieses Ineinander von Freiheit und Unfreiheit wird nun perpetuiert und
durch das von Gleichheit und Ungleichheit erweitert, wenn staatlich regulierte
Klassenverhältnisse in die Betrachtung einbezogen werden.
Auch auf staatstheoretischem Gebiet formuliert Paschukanis als erster
Marxist, gegen die auf den bloßen Klasseninhalt des (bürgerlichen)
Staates abzielenden, instrumentalistischen Positionen Lenins, die Grundfrage
einer Formanalyse des Staates: „ [...] warum wird der Apparat des staatlichen
Zwanges nicht als privater Apparat der herrschenden Klasse geschaffen, warum
spaltet er sich von der letzteren ab und nimmt die Form eines unpersönlichen,
von der Gesellschaft losgelösten Apparats der öffentlichen Macht
an?“ (120). Nach Marx macht der Widerspruch zwischen Eigen- und Allgemeininteresse
im Prozess der Wertvergesellschaftung eine besondere Instanz notwendig, die
das gemeinsame Interesse der Tauschenden repräsentiert und eventuell
auch gewaltsam durchsetzt. Ausgehend vom Warentausch lässt sich auch
Paschukanis zufolge auf die Notwendigkeit einer außerökonomischen,
Recht setzenden/ fixierenden und garantierenden Zwangsgewalt schließen.
Er konstatiert, dass „von zwei Tauschern auf dem Markte keiner das Tauschverhältnis
eigenmächtig regeln kann, sondern dass hierfür eine dritte Partei
erforderlich ist, die die von den Warenbesitzern als Eigentümer einander
gegenseitig zu gewährende Garantie verkörpert und dementsprechend
die Regeln des Verkehrs zwischen den Warenbesitzern personifiziert.“ (130).
Außerökonomisch ist die Gewalt, weil der Zwang, den sie auf
die Rechtssubjekte ausübt, außerhalb der sachlichen Zwänge
der Zirkulation situiert ist und sein muss, damit von Zirkulation, also Austausch,
noch die Rede sein kann (vgl. S. 123). Die Aneignung darf also nicht selbst
gewaltvermittelt verlaufen, die Gewalt muss sich jenseits des Verfügungsbereichs
der einzelnen Warenhüter in einer gesonderten Instanz monopolisieren
und die Gewaltsubstitution in der Ökonomie notfalls gewaltsam erzwingen.
Die generelle Norm, das allgemeine Gesetz (im Gegensatz zum Privileg im
Feudalismus) fungiert dabei als staatliches, den anonymen faktischen Rechtsverhältnissen
der Zirkulationssphäre, in der sich die Individuen nur als Repräsentanten
gleichwertiger Waren aufeinander beziehen, adäquates Formprinzip:
Staatliche Maßnahmen und Regeln müssen eine abstrakt-allgemeine
Form annehmen, Gesetze ohne Ansehen der Person gelten (vgl. S. 97, 124).
Erst eine solche, durch Enteignung personalen Herrschaftsbesitzes gekennzeichnete,
mittels abstrakt-allgemeiner Normen sich vollziehende Staatsmacht kann ‚öffentliche
Gewalt’ genannt werden, „d.h. eine[...] Gewalt, die keinem im besonderen
gehört, über allen steht und sich an alle richtet.“
(126).
So wie Freiheit und Gleichheit (das Prinzip der Rechtssubjektivität)
in der einfachen Zirkulation reale Bestimmungen menschlichen Handelns
darstellen, garantiert auch der Rechtsstaat tatsächlich „im Interesse
aller am Rechtsverkehr Beteiligten“ mittels „einer objektiven unparteiischen
Norm“ (124) die faktischen Anerkennungsverhältnisse der Warenbesitzer.
Da sich die einfache Zirkulation als abstrakte Sphäre der kapitalistischen
Produktionsverhältnisse entpuppt, Rechtsgleichheit und ‚freier Wille’,
die spezifische Handlungsfreiheit der Vertragsschließenden, sich als
Vollzugsform von Ausbeutung und strukturellen Zwängen erweisen, lässt
sich leicht einsehen, wie die staatliche Garantie der faktischen Rechtsverhältnisse
der einfachen Zirkulation zugleich eine Garantie der Reproduktion der kapitalistischen
Produktionsbedingung schlechthin, des Klassenverhältnisses an der Arbeit,
darstellt. Der Klassencharakter des bürgerlichen Staates erweist sich
also prinzipiell nicht zuerst an der gewaltvermittelten Repression der Arbeiter
und ihrer Organisationen oder an der Einflussnahme von Kapitalisten und
ihren Verbänden auf die Politikformulierung, sondern an der Garantie
des Privateigentums, der Sicherung der Rechtsgleichheit und Wahlfreiheit
aller Individuen, der Verhinderung physischer Gewalt im Tauschakt.
Trotz dieser Hervorhebung der Form und Funktion bürgerlicher Staatsgewalt
äußert Paschukanis fundamentale Bedenken gegen eine Repressionstheorie
des Rechts, die den Aspekt der äußeren Zwangsnorm als dessen Grundzug
unterstellt. Paschukanis behauptet dagegen ein Primat der Rechtsverhältnisse
bzw. implizit im Alltagsleben praktizierten Rechtsnorm vor der als Staatsgesetz
kodifizierten, mit Zwangsandrohung versehenen Rechtsordnung.
Ein formelles Gesetz bzw. die ‚Rechts’norm als ausdifferenzierte, reflexiv
organisierte Ordnung ist demnach noch lange kein wirkliches Recht: „Haben
sich gewisse Verhältnisse tatsächlich gebildet, so heißt
das, dass ein entsprechendes Recht entstanden ist; ist aber nur ein Gesetz
oder Dekret erlassen worden, aber kein entsprechendes Verhältnis in der
Praxis entstanden, so ist wohl ein Versuch zur Schaffung eines Rechts gemacht
worden, aber ohne Erfolg.“ (63).
Im Verhältnis von objektivem („äußere[...] autoritäre[...]
Regelung“) und subjektivem Recht („private[...] Autonomie“ (73)) gebührt
letzterem der Vorrang, da es im, von der staatlichen Regulation unabhängigen,
materiellen Interesse gründet. Die rechtliche Verpflichtung unterscheidet
sich zwar von der moralischen dadurch, dass sie als äußere Forderung
an das Subjekt herantritt, diese stellt aber zuerst eine „von einem konkreten
Subjekt, das zugleich [...] auch Träger eines entsprechenden materiellen
Interesses ist, ausgehende Forderung“ (145) dar. Das objektive Recht als
staatliche Zwangsnorm regelt nur nachträglich den Verkehr zwischen vorstaatlich
als Rechtssubjekte bestimmten Akteuren.
Die „Idee der unbedingten Unterwerfung unter eine äußere normsetzende
Autorität“ (78) ist demnach dem Begriff der Rechtsform sogar vollkommen
äußerlich. Der rechtliche Charakter von Normen wird einzig durch
ihren Bezug auf privat-isolierte Akteure hergestellt, die sich nur ‚indirekt’,
über ‚gesellschaftliche Sachen’ aufeinander beziehen und dabei ausschließlich
ihren eigenen Bedürfnissen folgen (vgl. S. 77). Je weiter sich ein soziales
Verhältnis von diesen Bestimmungen entfernt, desto weniger kann ihm,
nach Paschukanis, ein Rechtscharakter zugebilligt werden: Ist z.B. das Verhältnis
zwischen Arbeiter und Kapitalist ein nur vertraglich herzustellendes zwischen
privatautonomen Warenbesitzern, so kann das durch eine Zwangsnorm geregelte
Verhältnis zwischen Sklavenhalter und Sklave kaum als Rechtsverhältnis
bezeichnet werden. Hier haben wir es nicht mit der wechselseitigen, freiwilligen
Anerkennung, sondern der gewaltvermittelten Unterordnung eines Willens unter
einen anderen zu tun. Je konsequenter also „das Prinzip der autoritären,
jeden Hinweis auf einen gesonderten autonomen Willen ausschließenden
Regelung durchgeführt ist, desto weniger Boden [bleibt] für die
Anwendung der Kategorie des Rechts“ (78).
Hier offenbart sich, Paschukanis zufolge, eine grundlegende Differenz
zwischen Recht und technischer Regel. Besteht ersteres in der Übereinstimmung
der ‚autonomen’ Willen von privat-isolierten Warensubjekten, so unterstellt
letztere eine vorab koordinierte Einheit des Zwecks oder die (repressive)
Unterordnung unter einen einzigen Willen (vgl. S. 55f., 78). Die technische
Regel dient in Form der Anweisung oder Anleitung der Verwirklichung einer
Zwecksetzung ohne Berücksichtigung eines anderen Willens. Sie bezieht
sich entweder manipulativ auf andere Akteure oder auf Sachen bzw. gegenständliche
Prozesse.
Auch der Sozialismus zeichnet sich nach Paschukanis durch das Absterben
von Recht und Staat zugunsten der technischen Regelung von Produktionsprozessen
gemäß einem einheitlichen, sozial definierten Ziel aus. Grundlage
dafür ist die Aufhebung antagonistischer ökonomischer Interessen
und der selbstzweckhaften Kapitalverwertung (vgl. S. 34, 111). In der sozialistischen
Übergangsepoche existiert allerdings noch die rechtliche Form der Koordination
gesellschaftlicher Produktionsprozesse (vgl. S. 34ff.). Eine Charakterisierung
dieser Rechtsverhältnisse als ‚proletarische’ oder genuin sozialistische,
wie sie sich bei Lenin oder Stutschka findet, lehnt Paschukanis jedoch kategorisch
ab. Gemäß seiner radikalen Rechtsformkritik und Identifizierung
von Recht mit bürgerlichem Recht konstatiert er gegen einen adjektivischen
Sozialismus, der mittels einer positiven proletarischen Rechtslehre naturalisierte
soziale Formen alternativ in Dienst nehmen will, dass das „Absterben gewisser
Kategorien [...] des bürgerlichen Rechts [...] keineswegs ihre Ersetzung
durch neue Kategorien des proletarischen Rechts [bedeutet], genau so wie
das Absterben der Kategorien des Wertes, Kapitals, Profits usw. bei dem Übergang
zum entfalteten Sozialismus nicht das Auftauchen neuer proletarischer Kategorien
des Werts, Kapitals usw. bedeuten wird.“ (33).
Zwar weist Paschukanis’ Entwurf charakteristische Leerstellen auf. So
bleibt z.B. aufgrund seines zivilrechtlichen Reduktionismus der zunehmende
Maßnahmecharakter von Gesetzen im Spätkapitalismus unterbelichtet.
Dennoch darf seine Rechtskritik nach wie vor als Herausforderung für
eine Linke gelten, die nicht erst seit gestern mit den Formen Recht und Staat
ihren theoretischen wie praktischen Frieden geschlossen hat. Nicht zuletzt
deshalb galt sein Werk noch im poststalinschen Realsozialismus als unbrauchbar
und keiner Diskussion wert. Ein Staat war mit ihm nicht zu machen ...
Eugen Paschukanis: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus.
Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe, Ça Ira-Verlag,
Freiburg 2003, 204 S., 17 Euro